Aufgaben des Fachhandwerks

Die hygien­isch erforder­lichen Luft­men­gen wer­den der Inbe­trieb­nahme und Ein­reg­ulierung raumweise eingestellt. Nach der Erstin­be­trieb­nahme übergibt der Fach­handw­erk­er dem zukün­fti­gen Anla­gen­be­treiber die Lüf­tungsan­lage. In diesem Rah­men ist eine Ein­weisung des Anla­gen­be­treibers vorzunehmen. Dabei ist beispiel­sweise zu erk­lären, wie ein notwendi­ger Fil­ter­wech­sel erkan­nt und durchge­führt wird, wie auf Störungsmeldun­gen zu reagieren ist oder welche Reini­gungsar­beit­en der Anla­gen­be­treiber ohne weit­eres selb­st vornehmen kann.

Anschließend obliegt dem Fach­handw­erk­er in einem Tur­nus von zwei Jahren die fachgerechte Durch­führung von Wartungs­maß­nah­men. Die Schw­er­punk­te stellen dabei u. a. die Inspek­tion des Luftverteil­sys­tems und des Lüftungsgeräts/der Lüf­tungs­geräte dar. Zu diesem Zweck schließt der Fach­handw­erk­er opti­maler­weise einen Wartungsver­trag mit dem Anla­gen­be­treiber ab.

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